Oft sorgen Haustiere in Mietwohnungen für Diskussionsstoff. Oft kommt es vor, dass Hausmitbewohner sich an freilaufenden Hunden auf dem Gemeinschaftseigentum gestört fühlen. Nicht nur deren âHinterlassenschaftenâ sorgen für Ãrger, sondern es spielt ggf. auch Angst eine Rolle. Weil möglicherweise eine persönliche schlechte Erfahrung mit Hunden, oder der Schutz der Kinder eine Rolle spielt. Hier hat nun das BGH eine Grundsatzentscheidung getroffen:
Zum Sachverhalt:
Zwei Wohnraummieter hatten gemeinschaftlich zwei Hunde. Diese lieÃen sie wiederholt auf den Gemeinschaftsflächen des Mietanwesens herumlaufen, ohne sie anzuleinen. Genau das hat die Hausordnung untersagt. Die Mieter hatten diesbezüglich auch mehrere Abmahnungen erhalten, woraufhin der Vermieter nach wiederholter Zuwiderhandlung die auÃerordentliche und fristlose Kündigung ausgesprochen hat. Die Mieter wollten nun einstweiligen Rechtsschutz im Rahmen eines Nichtzulassungsverfahrens vor dem BGH durchsetzen, der BGH hat diesen Antrag zurückgewiesen, weil die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.
Begründung:
Der BGH stellt klar, dass das Freilaufenlassen der Hunde auf den Gemeinschaftsflächen entgegen der Hausordnung und ungeachtet mehrerer Abmahnungen eine erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten darstellt. Nach BGH ist die Würdigung der Ausgangsgerichte dahingehend, dass darin eine Pflichtverletzung zu sehen ist, die auch eine auÃerordentliche und fristlose Kündigung rechtfertigt, rechtsfehlerfrei.
Die Beschwerde führenden Mieter haben sich gegen die Kündigung mit dem Argument gewehrt, eine Kündigung käme nur in Betracht, wenn sich andere Mitbewohner tatsächlich durch das Fehlverhalten gestört fühlen und wenn konkrete Beeinträchtigungen, etwa in Form von Verunreinigungen nachgewiesen werden. Das haben die gekündigten Mieter aus der sogenannten Raucher-Exzess-Entscheidung abgeleitet, in der es um eine Störung des Hausfriedens durch den aus der Wohnung in die Gemeinschaftsflächen entweichenden Tabak-Qualm ging und ein Kündigungsrecht des Vermieters davon abhängig gemacht wurde, dass der Vermieter tatsächliche Beeinträchtigungen nachweisen kann, ggf. auch dass sich andere Mitbewohner tatsächlich beeinträchtigt fühlen. Im vorliegenden Fall lag es aber anders, weil es ja nicht um eine Störung des Hausfriedens durch Fehlverhalten in der Wohnung mit Wirkung nach auÃen ging (wobei letzteres natürlich immer nachgewiesen werden muss), sondern um einen Verstoà gegen die Hausordnung, der objektiv gegeben und damit unproblematisch nachweisbar war. Insoweit kommt es ganz offensichtlich auch nicht auf den Grad der Beeinträchtigung der übrigen Mitbewohner an, sondern auf einen objektiven Verstoà gegen die Hausordnung.
Nichts hat der BGH dazu geäuÃert, ob eine solche Bestimmung zur Anleinpflicht in der Hausordnung wirksam ist. Zunächst einmal kam es in dem entschiedenen Fall auch tatsächlich nicht darauf an, ob die Hausordnung in den konkreten Mietvertrag wirksam einbezogen worden ist. Bei dem Verbot, Hunde frei herumlaufen zu lassen, handelt es sich nämlich um eine bloÃe Ordnungsbestimmung, die in einer Hausordnung, die nicht Bestandteil des Mietvertrags geworden ist, angeordnet werden kann (Ausfluss des Hausrechts des Vermieters). Als solche Ordnungsbestimmung ist die Anleinpflicht nach ganz herrschender Meinung zulässig.
Praxishinweis:
Vermieter sollten bei Erlass solcher Ordnungsvorschriften darauf achten, diese den Mietern ausreichend bekannt zu machen (Aushänge, Rundschreiben etc.).
Die jeweilige Hausordnung sollte überarbeitet und daraufhin überprüft werden, ob sie vergleichbare Ordnungsvorschriften zum Schutz der anderen Bewohner vor Belästigungen durch Haustiere enthält. Vermieter sollten im Ãbrigen bei Bestehen solcher Bestimmungen im Falle von VerstöÃen Abmahnungen aussprechen, schon im Interesse der übrigen Bewohner, die sich sonst auf nicht abgewehrte Verletzungen der Hausordnung berufen könnten.
Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich, rufen Sie uns an oder schicken uns eine Email über das Kontaktformular unten
Quelle: https://www.ivd-sued.net/nachrichten-details/archive/2020/april/article/pn-25-wohnraummiete-der-frei-laufende-hund-im-mietrecht.html
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